STATUTEN DES "KIWANIS CLUB WELS MAXIMILIAN"

§ 1-Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Kiwanis Club Wels Maximilian" und hat seinen Sitz in Wels.

Er erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Wels und ihre Umgebung.

§2-Zweck und Ziel

(1) Der Verein verfolgt weder politische noch konfessionelle Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerich­tet, sondern ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

(2) Vereinszweck ist die Förderung jener Lebenseinstellung, die den menschlich-geistigen Lebenswerten Vorrang vor den materiellen gibt, gegenseitige Hilfsbereitschaft, eine höhere soziale, geschäftliche Berufsmoral, Entwicklung ei­nes bewussteren, zielstrebigen und geselligen Gemeinwesens durch Rat und gutes Beispiel. Er soll die Bildung dauer­hafter Freundschaften im In- und Ausland im Dienste des Nächsten und zur Begründung besserer Gemeinschaften, die Förderung von Wissenschaft und Kunst und karitativer Dienste bezwecken.

(3)  In Verfolgung dieser Ziele geht der Verein von nachfolgenden Grundsätzen aus:

a) Den humanen und geistigen Werten kommt der Vorrang vor materiellen Werten zu,

b) Das Verhalten der Mitmenschen gegenüber sei so, wie man es von diesen selbst erwartet,

c) Das eigene gute Beispiel fördert ganz wesentlich die Zwecke des Vereines,

d) Positive und loyale Einstellung gegenüber einem freien Staatswesen.

(4)  Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) zweimal im Monat stattfindende Zusammenkünfte (Meetings) der Vereinsmitglieder,

b) Wohlfahrtsaktionen, die der Förderung des Vereinszweckes dienen,

c) sonstige offene Zusammenkünfte und Veranstaltungen.

§ 3 - Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszieles werden aufgebracht durch

a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,

b)   Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktionen,

c)   Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 - Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

(1)  Aktive Mitglieder

a)   Aktive Mitglieder sind volljährige männliche Personen von integerem Charakter und öffentlichem Ansehen, die im Einzugsgebiet des Vereines wohnen oder dort beruflich tätig sind und entweder in einem selbständigen Beruf oder an wichtiger Stelle in öffentlichen oder privaten Körperschaften, Organisationen oder Unternehmungen un­selbständig tätig sind.

b)   Von jeder Berufsgruppe oder Kategorie einer beruflichen Tätigkeit sollen nur zwei Vertreter aktive Mitglieder sein. Diese Beschränkung gilt nicht mehr, wenn ein Mitglied einer Berufsgruppe schon 20 Jahre dem Verein an­gehört oder seine berufliche Tätigkeit beendet hat.

c)   Überdies soll von einer Firma, Gesellschaft, Institution oder Organisation regelmäßig nur ein aktives Mitglied dem Verein angehören. Ausnahmen hat die Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.

d)   Jedes aktive Mitglied ist unter Anführung seines Berufes im Mitgliedsverzeichnis einzutragen. Es vertritt im Ver­ein seinen Beruf.

(2)  Altmitglieder

Mitglieder, die dem Verein bereits seit mindestens 10 Jahren angehören und ihre berufliche Tätigkeit aus Alters- oder Gesundheitsgründen beendet haben, können auf ihr Verlangen mit Zustimmung des Vorstandes Altmitglieder werden. Als solche behalten sie alle Rechte und Pflichten aktiver Mitglieder mit Ausnahme der Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Meetings.

(3)  Ehrenmitglieder

Außenstehende Personen, die sich um die vom Verein verfolgten Ziele verdient gemacht haben, können auf Vor­schlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der aktiven Mitglie­der mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes. Sie sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Mit­gliedsbeiträgen und Beitrittsgebühren befreit

(4)  Mitglieder anderer Service-Clubs sind von jeglicher Mitgliedschaft im "Kiwanis Club Wels Maximilian" ausgeschlossen

§ 5 - Aufnahme von Mitgliedern

(1)  a)   Ein Aufnahmevorschlag ist von mindestens einem Mitglied dem Präsidenten oder Sekretär einzureichen.

b)   Ein Aufnahmeverfahren ist nicht einzuleiten, wenn schon im Vorstand begründete Einwände gegen die beab­sichtigte Aufnahme sprechen.

c)   anderenfalls hat der Vorstand den Vorschlag zur Aufnahme eines Mitgliedes in einem Rundschreiben mit Na­men und Daten des Aufzunehmenden, jedoch ohne Nennung des Vorschlagenden, bekannt zu geben. Dieses Rundschreiben gilt als Verständigung.

d)   Im gleichen Rundschreiben ist das Datum des Aufnahmemeetings festzulegen. Die Verständigung der Mit­glieder hat spätestens 4 Wochen vor dem Termin des Aufnahmemeetings zu erfolgen.

e)   Mitglieder haben dem Vorstand bis zu einer Woche vor dem Aufnahmemeeting Einwände gegen eine beab­sichtigte Aufnahme mitzuteilen.

f)    Beim Aufnahmemeeting hat der Vorstand über die Aufnahmevorschläge zu berichten und unter Bedachtnahme auf die Einwände einen Vorschlag zur Aufnahme zu erstatten.

(2)  Zur Beschlussfähigkeit eines Aufnahmemeetings ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erfor­derlich, andernfalls muss bei sonstigem Abbruch des Aufnahmeverfahrens im Rahmen des nächsten Meetings über die Aufnahme beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt durch geheime Stimmabgabe auf einem Stimmzettel in ei­nem geschlossenen Kuvert.

Der Stimmzettel hat den Namen des Aufnahmewerbers sowie die vorgeschriebenen Worte "Ja" und "Nein" mit je ei­nem Kreis zu enthalten. Die Abstimmung erfolgt durch Ankreuzen des jeweiligen Kreises. Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die zumindest eine 50%ige Anwesenheit bei den Meetings des vergange­nen Clubjahres aufweisen.

(3)  Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe kann nur für ein Mitglied erfolgen und bedarf einer mündlichen oder schriftlichen Mitteilung durch den zu Vertretenden an den Präsidenten oder den Sekretär.

(4)  Werden mehr als 2 Gegenstimmen abgegeben, gilt der Aufnahmevorschlag als abgelehnt Er kann erst wieder nach zwei Jahren eingebracht werden.

(5)  Äußert der so gewählte Kandidat dann seine Absicht, dem Verein beizutreten, so ist er zum nächsten Meeting ein­zuladen, bei welchem er vom Präsidenten in feierlicher Weise durch Handschlag, Aushändigung des Mitgliedsauswei­ses und des Vereinsabzeichens aufzunehmen und durch Aushändigung der Vereinsstatuten über seine Rechte und Pflichten zu unterrichten ist.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch Verlegung des Wohn­sitzes und des Ortes der beruflichen Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebietes. Auf Verlangen des Mitgliedes kann bei derartigen Verlegungen die Mitgliedschaft beibehalten werden.

(2)  Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied jederzeit frei. Die Austrittserklärung hat mittels Einschreibebriefs an den Präsidenten oder Sekretär zu erfolgen und wird sofort wirksam.

(3)  Ein Mitglied kann aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:

a)   unehrenhaftes oder ein die Interessen des Vereines schädigendes Verhalten

b)   grobe Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen trotz zwei­maliger Mahnung ohne stichhältige Gründe, deren Beurteilung dem Vorstand zukommt

c)   unentschuldigte Abwesenheit bei sechs aufeinanderfolgenden Meetings

d)   Nichtbeachtung eines Spruches des Schiedsgerichtes

(4)  Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit 3/4-Mehrheit vorläufig beschlossen, nachdem er mit dem auszu­schließenden Mitglied zur Klärung allfälliger Missverständnisse Kontakt gesucht hat Dieser Beschluss wird binnen 30 Tagen den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt für eines der nächsten Meetings mitgeteilt. Dieses Meeting ent­scheidet dann endgültig mit 3/4-Mehrheit.

(5)  Der Ausschluss wird dem Ausgeschlossenen mittels Einschreibebriefes ohne weitere Begründung mitgeteilt. Auf sein Verlangen kann er jedoch durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied über die Gründe seines Ausschlusses mündlich unterrichtet werden.

(6)  Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder sonstige Wohltaten, die die Vereinszugehörigkeit mit sich bringt. Sie sind verpflichtet, Ausweis und Clubabzeichen an den Vorstand zurückzustellen, bleiben jedoch zur Leistung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge verpflichtet

§ 7 - Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen,

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.

(2)  Aktive Mitglieder und Altmitglieder haben ihren finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

(3)  Aktive Mitglieder haben an den Veranstaltungen des Vereines regelmäßig teilzunehmen oder ein Mitglied des Vorstandes von ihrer Abwesenheit zu unterrichten. Notstandsfälle ausgenommen. Diese Verständigung gilt als Entschuldigung

§9-Organe des Vereines

(1)  Die Vereinsversammlung

a)   Sie findet als Jahreshauptversammlung alljährlich im Monat Mai oder Juni statt und ist das oberste Organ des Verei­nes. Bei Bedarf können weitere Vereinsversammlungen vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern einberu­fen werden. Sie sind vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern durch Rundschreiben an die übrigen Mitglie­der unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie von Ort und Zeit mindestens 4 Wochen vorher einzuberufen.

b)   Der Jahreshauptversammlung und bei Bedarf auch einer außerordentlichen Vereinsversammlung obliegt die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer, die Genehmigung des Jahresberichtes mit Entlastung des Vor­standes und des Schatzmeisters.

c)   Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Fehlen dieser Voraussetzung ist sie nach Ablauf einer halben Stunde auf jeden Fall mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

d)   Soferne die Statuten für bestimmte Fälle keine andere Mehrheit festsetzen, fasst die Vereinsversammlung ihre Be­schlüsse mit einfacher Mehrheit. Nicht in der Tagesordnung angekündigte Beschlüsse können nur von mindestens der Hälfte der Gesamtmitglieder des Vereines wirksam gefasst werden. In jenen Fällen, in denen für die nicht in der Tagesordnung angekündigten Beschlüsse in den Statuten eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist, ist die qualifizierte Mehrheit der Gesamtmitglieder des Vereines notwendig.

e)   Die schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig, ebenso die Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes. Es ist jedoch auf schriftliche Eingaben von verhinderten Mitgliedern einzugehen, und zwar durch Verlesung und Diskussion dieser Eingaben.

f)    Die Wahl der Funktionäre und der Rechnungsprüfer erfolgt geheim durch Stimmzettel. Dieser enthält die Bezeich­nung aller zu wählenden Funktionen und ist so auszufüllen, dass neben dieser Funktionsbezeichnung der Wähler den von ihm gewählten Kandidaten namentlich anführt. Die Abgabe der Stimmzettel erfolgt in einem verschlosse­nen Kuvert.

g)   Jener Kandidat, der für eine bestimmte Funktion die meisten Nennungen erhält, gilt als gewählt Bei Stimmen­gleichheit gilt der an Lebensjahren ältere Kandidat als gewählt. Die Wahl wird mit der Annahme durch den Ge­wählten wirksam.

h)   Die Durchführung der Wahl obliegt dem noch amtierenden Vorstand.

i)    Hinsichtlich eventueller Wiederwahl ist § 9, (2), i) zu beachten.

j)    Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereines einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Vorstand

a)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus

- dem Präsidenten

- dem l. und 2. Vizepräsidenten

- dem Sekretär und dem Vizesekretär

- dem Schatzmeister

Außerdem können stellvertretende Schatzmeister sowie bis zu drei Direktoren in den Vorstand gewählt werden.

Der unmittelbar zeitlich vorangehende Präsident gehört als "Past President" dem Vorstand an.

b)   Der Vorstand führt, soferne nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen werden, eigen­verantwortlich den Zielen des Vereines entsprechend dessen Geschäfte. Verfügungen über das Vereinsvermögen, die im Einzelfall unter S 20.000,- liegen, können vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam getroffen werden.

Verfügungen über Einzelbeträge von mehr als S 20.000,- bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand, ab einem Betrag von S 50.000,-jedoch eines vorherigen Beschlusses mit einfacher Mehrheit in einem Meeting, bei dem mindestens die Hälfte der Gesamtmitglieder anwesend sein müssen. Die Vereinsversammlung kann dem Vorstand Empfehlungen für die Geschäftsführung geben. Der Vorstand kann die Erledigung bestimmter Angelegenheiten Kommitees übertragen. Er hat nach Bedarf außerhalb der Meetings, möglichst einmal im Monat, zusammenzutreten.

c)   Der Präsident, in seiner Abwesenheit der l., nach ihm der 2. Vizepräsident vertreten den Verein nach außen. Sie führen den Vorsitz bei den Zusammenkünften des Vereines und bei den Sitzungen des Vorstandes. Alle wichtigen, den Verein verpflichtenden Geschäfte bedürfen der Mitwirkung des Sekretärs, die Übernahme von finanziellen Verpflichtungen der Mitwirkung des Schatzmeisters. Dies gilt insbesondere auch für die Unterzeichnung von Ur­kunden.

d)   Einer der beiden Vizepräsidenten ist Zeremonienmeister.

e)   Der Sekretär führt die Mitgliederkartei, die Präsenzkontrolle, das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Vereins-Meetings und besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereines. Er hat bei allen wichtigen, den Verein ver­pflichtenden Geschäften des Präsidenten oder seiner Vertreter mitzuwirken.

f)    Der Schatzmeister verwaltet die Gelder des Vereines und führt laufend alle erforderlichen Aufzeichnungen über die Geldgebarung. Er hat das Geld des Vereines gesondert von seinem eigenen Vermögen auf einem Vereinskonto verzinslich anzulegen. Er hat bei der Übernahme finanzieller Verpflichtungen des Clubs mitzuwirken und die Schecks gegenzuzeichnen. Seine Aufzeichnungen über die Geldgebarungen hat er dem Präsidenten, den übrigen Vorstandsmitgliedern und den Rechnungsprüfern auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen. Bei der Jahreshaupt­versammlung hat der Schatzmeister einen Bericht über die finanzielle Gebarung des Vereines zu erstatten.

g)   Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind in ihrer Geschäftsführungstätigkeit an die Beschlüsse des Vorstandes ge­bunden.

h)   Der Präsident, bei seiner Verhinderung der l., nach diesem der 2. Vizepräsident sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug gegen nachträgliche Genehmigung des Vorstandes oder der Vereinsversammlung (je nach Kompetenz) selbständige, eigenverantwortliche Anordnungen zu treffen. Der Vorstand kann den Schatzmeister ermächtigen, Ausgaben bis zu einer vorauszubestimmenden Höhe, höchstens jedoch bis S 10.000,-je Anlassfall, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes zu tätigen.

i)    Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt und sind wieder wählbar. Der Präsident kann in direkter Aufeinanderfolge nur zweimal, in für den Club besonders wichtigen Fällen auch ein drittes Mal gewählt werden. Die Wiederwahl eines Präsidenten kann sonst erst wieder nach Ablauf von 2 Jahren erfolgen.

j)    Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wur­den und mindestens die Hälfte anwesend ist. Für die Fassung der Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erfor­derlich, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des an seiner Stelle fungierenden Vorsitzenden.

k)   Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist Der Präsident oder einer seiner Vertreter hat beim nächsten Meeting über die Vorstandssitzung zu berichten. Auf Verlangen eines Clubmitgliedes ist das Protokoll zu verlesen.

(3)  Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vereinsversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis ihrer Überprüfung zunächst, d. h. spätestens 30 Tage vor der Vereinsversammlung, dem Vorstand und sodann der Vereinsversammlung zu berichten und gegebenenfalls den Antrag zur Entlastung des Vor­standes und des Schatzmeister zu stellen.

(4)  Meetings

Meetings sind die regelmäßigen Vereinsveranstaltungen. Sie sollen zweimal im Monat stattfinden. Die Mitglieder ha­ben bei vereinsinternen Meetings, unbeschadet des besonderen Zwecks eines solchen Meetings, die Möglichkeit, vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu erhalten.

Beschlüsse von Meetings in Vereinsangelegenheiten bedürfen, soweit nicht in den Statuten anderes vorgesehen ist, der einfachen Mehrheit und sind den Mitgliedern umgehend, etwa in laufenden Rundschreiben, bekanntzugeben.

(5)  Sämtliche Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit unentgeltlich. Ob und in welchem Ausmaß den Mitgliedern persönli­che Aufwendungen, soweit solche nicht geringfügig sind, generell oder im Einzelfall ersetzt werden, hat ein Meeting zu beschließen.

§ 10-Schiedsgericht

(1)  Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht.

(2)  Ist eine gütliche Bereinigung durch den Vorstand unmöglich, hat jeder Streitteil innerhalb einer Frist von 4 Wo­chen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vorstand die Unmöglichkeit einer Einigung bekannt gibt, zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese Bekanntmachung des Vorstandes hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vor­stand selbst Streitpartei ist. Falls eine Streitpartei keine Schiedsrichter namhaft macht, werden diese vom Vorstand, und wenn dieser selbst Streitpartei ist, von den beiden an Lebensjahren ältesten Mitgliedern außerhalb des Vorstandes bestellt.

(3)  Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Nominierung des letz­ten Schiedsrichters zusammenzutreten und einen Vorsitzenden aus dem Kreis der übrigen Vereinsmitglieder zu wählen. Bei Stimmengleichheit über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los.

(4)  Zur wirksamen Bestellung des Schiedsrichters ist dessen Zustimmung erforderlich.

(5)  Der Vorsitzende hat das Schiedsgericht umgehend einzuberufen. Dieses entscheidet über die Streitsache nach ei­ner nichtöffentlichen Verhandlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei ist den Parteien die Möglichkeit der Teil­nahme und der Anhörung zu geben. Eine Ausfertigung der begründeten Entscheidung ist den Streitteilen schriftlich zuzustellen.

§11 - Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zwecke einzuberufende außerordentliche Vereinsver­sammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die gleiche Vereinsversammlung hat auch sofort über die Verwendung der nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswerte zu beschließen. Diese sollen auch bei einer behördlichen Auflösung - einer Organi­sation mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen.